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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: IX ZB 18/99
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 219 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Juni 1999
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 10. Juni 1999
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 1998 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Das Berufungsurteil stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Danach mußte ein nach dem 31. März 1967 gestellter Entschädigungsantrag bis zum 31. Dezember 1969 erläutert werden (BGH, Urt. v. 12. Juli 1979 - IX ZR 88/77, RzW 1979, 228 f). Dazu gehörte zwingend die Angabe von Beweismitteln (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1977 - IX ZR 6/75, RzW 1978, 20 f; Beschl. v. 17. Oktober 1996 - IX ZB 42/96, BGHR BEG § 190 a Abs. 1 - Beweismittelangaben 1; Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 263/96, LM § 190 a BEG 1956 Nr. 38). Da es an diesen Angaben fehlt, ist ein Entschädigungsanspruch mit Ablauf des 31. Dezember 1969 erloschen, ohne daß es regelmäßig darauf ankommt, weshalb diese Frist versäumt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Februar 1975 - IX ZB 362/71, RzW 1975, 184; Urt. v. 27. Juni 1985 - IX ZR 17/85, LM § 190 a BEG 1956 Nr. 36). Entgegen der von den Klägern vertretenen Meinung gibt der Streitfall zu grundsätzlichen oder rechtsfortbildenden Erwägungen, die über die wiedergegebene Rechtsprechung hinausführen, keinen Anlaß.
Ende der Entscheidung
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