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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 182/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 182/04

vom 9. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 9. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz, 3. Zivilkammer, vom 7. Juli 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 14.175,04 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts keinen Vergütungszuschlag (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826, 827 Rn. 8, 9).

Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt dagegen grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 18), ebenso die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9). Von der Zuschlagswürdigkeit dieser genannten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters ist jedoch auch das Beschwerdegericht ausgegangen.

Eine Einzelbewertung mehrerer Zuschlagsgründe, wie sie die Rechtsbeschwerde verlangt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673 f; v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640 unter II. 2.); allerdings bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung der für das Endergebnis maßgebenden Umstände (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, aaO Rn. 16). Diese ist durch den Tatrichter erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde vertritt zwar mit Recht, dass die beantragten Zuschläge für den vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich ebenso hoch anzusetzen seien wie bei einem endgültigen Verwalter, wenn sie damit meint, dass der Hundertsatz des Zuschlages bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter ebenso zu bemessen ist wie bei einem endgültigen Insolvenzverwalter, vorausgesetzt, dass die Umstände sich nicht von denen unterscheiden, die bei einem endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag führen würden (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.). Jedoch ist nicht eindeutig, dass das Beschwerdegericht hierzu einen anderen Rechtssatz aufgestellt hat, wenn es auf die möglichen tatsächlichen Belastungsunterschiede bei Zuschlagsgründen - etwa unterschiedlich langer Dauer der Betriebsfortführung oder Verringerung des Fortführungsaufwandes durch Stilllegungen oder Entlassungen - abstellen wollte. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit abweichenden Rechtssatzbildung beruht.

Die Frage, inwieweit auch eine überhöhte Berechnungsgrundlage den Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters beeinflussen würde, wenn dem nicht das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, bedarf keiner Erörterung.

Ende der Entscheidung

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