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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: IX ZB 184/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
InsO § 4
InsO § 4a
InsO § 4a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 184/06

vom 17. Januar 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldner beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat er insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Mitwirkung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 InsO; §§ 119, 121 ZPO) besteht keine rechtliche Grundlage.

1. Die von dem Schuldner begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gemäß § 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035). Hieran hält der Senat fest.

2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung nach § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Für das Stundungsverfahren selbst kann der Schuldner grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 [insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt]); die Stundungsregelung des § 4a InsO ist in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO). Entgegen der Auffassung des Schuldners ist es ihm durchaus zuzumuten, bei Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit den von ihm geforderten Angaben beim Insolvenzgericht vorstellig zu werden. Kann der Schuldner die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines Insolvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren. Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO).

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