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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: IX ZB 185/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 185/05

vom 22. März 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 8. Dezember 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob der Fiskus im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO voraussichtlich schlechter gestellt wird, wenn der Plan zu seinen Gunsten keinen Aufrechnungsvorbehalt enthält. Dies hängt entscheidend davon ab, ob das beteiligte Land (Finanzamt) in der Wohlverhaltensperiode gegen den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen aufrechnen kann. Inzwischen hat der Senat diese Frage bejaht (BGHZ 163, 391, 393 ff). Mit dieser Entscheidung, die auf sämtliche in der Begründung der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Einwände gegen die Möglichkeit der Aufrechnung eingeht, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen.

2. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40; zur Zulässigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO § 544 Rn. 23). Im Streitfall ist die Rechtsfrage indes zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers entschieden worden. Im Übrigen fehlt es hier auch an der Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188 f). Das Landgericht hat die Einwendungen, die einer Ersetzung der Zustimmung entgegenstehen (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), als glaubhaft angesehen (vgl. § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, gegen die von Rechts wegen nichts einzuwenden ist.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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