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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZB 19/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 Abs. 1
ZPO § 554 a
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 19/01

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 2 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 i.V.m. § 1065 Abs. 2 Satz 2, §§ 554 Abs. 1, 554 a ZPO war die vom Antragsgegner eingelegte Rechtsbeschwerde zu begründen. Innerhalb der bis zum 5. Juli 2001 verlängerten Frist ist eine Begründung nicht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 60.000 - 65.000 DM.

Ende der Entscheidung

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