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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: IX ZB 19/02
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 16 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 19/02

vom

21. März 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br. vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.589,32 €.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß § 16 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO unzulässig. Zur Begründung im einzelnen wird auf den heute erlassenen Beschluß in dem Rechtsbeschwerdeverfahren IX ZB 18/02 verwiesen.

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