Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: IX ZB 19/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
InsO § 574 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 19/06

vom 18. Mai 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Januar 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Sie ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214; ständige Rechtsprechung). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214). Im Insolvenzeröffnungsverfahren sieht die Insolvenzordnung des Weiteren keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Annahme des Insolvenzgerichts vor, der Insolvenzantrag sei zulässig.

Ende der Entscheidung

Zurück