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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZB 19/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen der Schuldnerin vom 9. Juni und 12. Juni 2006 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 18. Mai 2006 zu Recht verworfen. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).
Ende der Entscheidung
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