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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZB 19/08
(1)
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
ZPO § 78b |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Beklagten unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO war zurückzuweisen, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, sich an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Der Beklagte legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte, sondern die Bemühungen sind vom Beklagten selbst substantiiert darzulegen.
Ende der Entscheidung
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