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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: IX ZB 19/99
Rechtsgebiete: BRüG, ÜberlG


Vorschriften:

BRüG § 11 Nr. 1 Buchst. b
BRüG § 27 Abs. 2
BRüG § 27 Abs. 3
BRüG § 30 b Nr. 1
BRüG §§ 1 ff
ÜberlG § 3
ÜberlG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 19/99

vom

10. Juni 1999

in dem Rückerstattungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 10. Juni 1999

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Bschwerde werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegen den Vater der Antragsteller, den am 3. Januar 1873 geborenen Kaufmann O. M., wurde aufgrund eines von der Gestapo "vertraulich erfaßten" Briefes vom 24. Februar 1937 ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das sogenannte Heimtückegesetz und wegen Beleidigung eines Gauleiters eingeleitet. Das Verfahren wurde durch Beschluß des Sondergerichts in Dortmund vom 13. September 1938 eingestellt. Der Beschuldigte wurde am 1. März 1937 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem mit einer Woche Unterbrechung in Untersuchungshaft oder - ganz überwiegend - in Schutzhaft, bis Anfang März 1939 in einem Gerichtsgefängnis, ab 8. März 1939 im Konzentrationslager Oranienburg/Sachsenhausen. Dort kam er am 23. Dezember 1939 ums Leben.

Infolge der Haft wurde die wirtschaftliche Existenz des Vaters ruiniert. Das im Jahre 1926 erworbene Hausgrundstück in E. konnte nicht gehalten werden; es wurde im Jahre 1938 zwangsversteigert.

Als Erben ihres Vaters haben die Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 1996 bei der Bezirksregierung in D. und mit Schreiben vom 5. Mai 1997 bei der Oberfinanzdirektion K. Rückgabe des Hausgrundstücks E., F.-Straße 190, so wie im Jahre 1936 vorhanden, im Besitz und bewohnt, oder Entschädigungsleistung beantragt.

Das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht D. hat den Antrag zurückgewiesen. Einspruch und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des Gesetzes zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Art. 9 d. Rechtspflegevereinfachungsgesetzes v. 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862 - fortan kurz: ÜberlG) i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchst. b BRüG, Art. 60 Abs. 2 REG BritZ statthaft und auch im übrigen gemäß §§ 3, 4 ÜberlG zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

Ohne Rechtsverstoß haben die Vorinstanzen den Antrag zurückgewiesen, weil die Antragsteller weder die im Rückerstattungsgesetz für die Britische Zone und in den dieses Gesetz ergänzenden Vorschriften noch die in § 27 Abs. 2, 3 BRüG insbesondere in der Fassung des Gesetzes vom 13. Januar 1959 (BGBl. I S. 21) vorgesehenen Anmeldefristen gewahrt haben. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlußfristen, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgesehen ist (vgl. ORG Berlin RzW 1972, 454, 456; KG RzW 1960, 491, 492; Salpeter RzW 1960, 148 f) und auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgesehen werden mußte (vgl. KG RzW 1972, 251, 252; auch BGH, Beschl. v. 21. Mai 1992 - IX ZB 87/91, LM [H.4/1993] BRüG § 30 b Nr. 1). Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit sind die Fristen nicht wieder eröffnet worden (vgl. BGH, Beschl. v. 3. August 1995 - IX ZB 80/94, ZIP 1995, 1451, 1453). Auch dazu war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen jedenfalls für Entziehungstatbestände im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht gehalten.

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Fall die allgemeinen Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Entziehung im Sinne von §§ 1 ff BRüG, Art. 1, 2 REG BritZ gegeben waren.

Ende der Entscheidung

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