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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZB 190/03
Rechtsgebiete: InsVV, JVEG, ZSEG
Vorschriften:
InsVV § 2 Abs. 1 | |
InsVV § 2 Abs. 2 a.F. | |
InsVV § 7 | |
InsVV § 8 Abs. 3 a.F. | |
InsVV § 10 | |
InsVV § 11 Abs. 1 Satz 2 n.F. | |
InsVV § 19 | |
JVEG § 25 | |
ZSEG § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des vorläufigen Insolvenzverwalters werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Juli 2003 und des Amtsgerichts Eutin vom 11. Juni 2003 aufgehoben.
Die Vergütung, Auslagen- und Umsatzsteuererstattung für den vorläufigen Insolvenzverwalter werden auf insgesamt 667 Euro festgesetzt.
Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens fallen der Insolvenzmasse zur Last.
Gründe:
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer war seit dem 10. Mai 2002 vorläufiger Verwalter in dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Rechtsbeschwerdegegners, die am 9. Juli 2002 nach Stundung der Verfahrenskosten beschlossen wurde. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, für seine Tätigkeit eine Vergütung von 500 Euro, Auslagenerstattung von 75 Euro und Erstattung von Umsatzsteuern in Höhe von 92 Euro festzusetzen.
Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung eines Null-Vermögens dem Rechtsbeschwerdeführer eine Vergütung von 125 Euro, Auslagen von 18,75 Euro und Umsatzsteuererstattung in Höhe von 23 Euro zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung auf 260 Euro, Auslagenerstattung von 39 Euro und Umsatzsteuererstattung von 47,84 Euro erhöht. Gegen seine fortdauernde Beschwer wendet sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; denn die Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier nach § 19 InsVV vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) noch anzuwendenden vor dem 7. Oktober 2004 geltenden Fassung in Fällen vermögensloser oder vermögensarmer Verfahren ist bisher nicht geklärt. Es ist damit zu rechnen, dass diese Fragen für eine ausreichende Anzahl noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Festsetzungsverfahren entscheidungserheblich ist, so dass die Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht verneint werden kann. Im Übrigen ist wegen der Anlehnung des Beschwerdegerichts an den hier gemäß § 25 JVEG noch anzuwendenden § 3 ZSEG (vgl. § 9 JVEG) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Das Landgericht hat die Vergütung nach einem Zeitaufwand des Rechtsbeschwerdeführers von fünf Stunden zu je 52 Euro in Anlehnung an § 3 ZSEG nebst Auslagen in Höhe von 15 v.H. des Vergütungssatzes und Erstattung der hierauf entfallenden Umsatzsteuer bemessen. Das ist rechtsfehlerhaft.
2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Durch die Änderung dieser Vorschrift am 4. Oktober 2004 hat der Verordnungsgeber aber klar gestellt, dass die Minderung der Vergütung auf einen Bruchteil für den vorläufigen Insolvenzverwalter nur innerhalb der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV stattfindet. Dies hat der Senat zu § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, WM 2006, 1387, 1393) bereits entschieden und hierzu neben dem jetzigen Verordnungswortlaut auf das verfassungsrechtliche Gebot einer auch in masselosen oder massearmen Verfahren insgesamt noch auskömmlichen Vergütung hingewiesen. Dieses Verfassungsgebot ist auch für die Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. heranzuziehen. Es muss deshalb hier gleichfalls gelten, dass für eine bruchteilmäßige Herabsetzung der Regelmindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV a.F. nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum ist. Hierzu gehört der Beschwerdefall trotz des verhältnismäßig geringen Zeitaufwandes von vier bis fünf Stunden angesichts der Gesamtumstände nicht.
Dem Rechtsbeschwerdeführer stehen danach antragsgemäß eine Vergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 InsVV a.F. von 500 Euro, Auslagenpauschale gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. von 75 Euro und Umsatzsteuererstattung gemäß §§ 10, 7 InsVV von 92 Euro zu.
Ende der Entscheidung
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