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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: IX ZB 190/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die nach §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Antragsteller habe kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über den von ihm gestellten Insolvenzantrag sachlich entschieden wird, wenn das Verfahren bereits auf einen anderen Antrag hin eröffnet und noch nicht abgeschlossen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 162, 181, 183 ; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609, 610 Rn. 8). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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