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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZB 192/06
Rechtsgebiete: GesO, ZPO
Vorschriften:
GesO § 5 | |
GesO § 14 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 296 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten des Gesamtvollstreckungsverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 170.355,91 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 14. Februar 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) meldete innerhalb der gemäß § 5 GesO gesetzten Frist eine Darlehensforderung zur Tabelle an.
Der Verwalter nahm die Gläubigerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 1.665.936 DM in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Gläubigerin wurde die Klage abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 215/01). Mit Schreiben vom 17. November 2003 meldete die Gläubigerin einen weiteren Betrag von 1.665.936 DM zur Tabelle an, weil infolge der erstinstanzlichen Verurteilung im Anfechtungsprozess eine Verrechnung in dieser Höhe gegenstandslos geworden sei. Der Verwalter antwortete, die Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden.
In der Folgezeit machte die B. v. S. (fortan: BvS) gegen die Gläubigerin einen Anspruch auf Zahlung von 851.779,55 € (1.665.936 DM) geltend. Am 7. Dezember 2004 wurde der Gläubigerin eine entsprechende Klage zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 meldete die Gläubigerin unter Bezugnahme auf ihr früheres Schreiben vom 17. November 2003 einen Anspruch in dieser Höhe zur Tabelle an, bedingt durch das Obsiegen der BvS im soeben begonnenen Rechtsstreit. Mit Schreiben vom 19. September 2005 lehnte der Verwalter eine nachträgliche Zulassung der Forderung ab.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvollstreckungsgericht die nachträgliche Anmeldung zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Verwalter weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Zulassung erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Das Gesamtvollstreckungsgericht hat der Aufnahme der Forderung in das vorläufige Verzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO zugestimmt. Diese Entscheidung war mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 20 GesO, vgl. BGHZ 124, 247, 251), und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778; v. 8. März 2007 - IX ZB 113/05, NZI 2007, 411). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis richtig entschieden.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der angefochtene Beschluss nicht eine andere als die angemeldete Forderung zum Gegenstand.
a) Mit an den Verwalter gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 2004 hat die Gläubigerin eine Forderung aus Darlehen (Umlaufmittelkredit) geltend gemacht, bedingt durch das Unterliegen im Rechtsstreit mit der BvS, weil damit eine durch Verrechnung mit einem Zahlungseingang vom 20. Dezember 1991 erfolgte Reduzierung des Kredits hinfällig würde. Die Anmeldung vom 17. November 2003 betraf ebenfalls den Umlaufmittelkredit und bezog sich auf die vom Verwalter erklärte Insolvenzanfechtung der nämlichen Verrechnung. Es ging jeweils um dieselbe Forderung; lediglich die Ursache der Erhöhung hatte sich verändert (zunächst Insolvenzanfechtung der Verrechnung, dann Inanspruchnahme in Höhe des Verrechnungsbetrags durch die BvS). Eine derart wesentliche Änderung des bei der Anmeldung anzugebenden "Grundes der Forderung" (vgl. §§ 139 KO, 174 Abs. 2 InsO) erforderte eine erneute Anmeldung (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181; v. 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, NZI 2007, 647). Dass der nachgemeldete Betrag insgesamt nur einmal geltend gemacht wurde, ergab sich bereits aus dem Zusammenhang beider Schreiben und ist von der Gläubigerin mit Schreiben vom 13. Januar 2005 ausdrücklich klargestellt worden.
b) Im Zulassungsbeschluss vom 5. Oktober 2005 hat das Gesamtvollstreckungsgericht nicht auf das an den Verwalter gerichtete Schreiben vom 13. Dezember 2004, sondern auf den Zustimmungsantrag der Gläubigerin vom 29. September 2005 Bezug genommen. Aber auch dadurch wurden weder die Anmeldung noch der Verfahrensgegenstand unklar. Das Schreiben vom 29. September 2005 nahm auf dasjenige vom 17. November 2003 Bezug und wiederholte, dass es um eine Erhöhung der bereits angemeldeten Forderung aus dem Umlaufmittelkredit gehe, die aufgrund der Inanspruchnahme durch die BvS wegen des mit der Darlehensforderung verrechneten Zahlungseingangs vom 20. Dezember 1991 zu befürchten sei.
c) Ob der erste Antrag vom 17. November 2003 - wie das Gesamtvollstreckungsgericht angenommen hat - aufrechterhalten worden oder - wie das Beschwerdegericht gemeint hat - zurückgezogen worden ist, ist unerheblich. Beide Anmeldungen betreffen dieselbe Forderung, nämlich den Darlehensanspruch aus dem Umlaufmittelkredit, den die Gläubigerin in Höhe des Verrechnungsbetrages für erledigt gehalten hat, den aber zunächst der Verwalter zurückgefordert hat und den nunmehr die BvS beansprucht. Dass der auf die Anfechtung gestützte Zahlungsanspruch des Verwalters abgewiesen worden ist und es nunmehr nur noch um das Zahlungsverlangen der BvS gehen kann, ergab sich hinreichend deutlich aus den zitierten Schreiben und dem Zustimmungsantrag und ist Grundlage des angefochtenen Beschlusses.
2. Die Anmeldung vom 13. Dezember 2004 war nicht schuldhaft verspätet (§ 14 Abs. 1 GesO).
a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO hat der Verwalter nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen, wenn die Verspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, ist die Frage der Verspätung der Anmeldung entsprechend § 296 ZPO zu behandeln. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht (BGH, Beschl. v. 8. März 2007, aaO).
b) Eine Zurückweisung der Anmeldung entsprechend § 296 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Klage der BvS ist der Gläubigerin am 7. Dezember 2004 zugestellt worden. Bereits am 13. Dezember 2004 hat die Gläubigerin die Gesamtvollstreckungsforderung, die sich aus einem Obsiegen der BvS ergeben würde, zur Tabelle angemeldet. Auf die nicht näher dargelegten früheren Zahlungsaufforderungen der BvS hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht abgestellt. Der nachträglich angemeldete Anspruch hängt davon ab, dass die Gläubigerin den streitigen Betrag an die BvS auskehrt. Zu einer freiwilligen Zahlung ist die Gläubigerin ersichtlich nicht bereit. Anlass, die künftige Forderung anzumelden, bestand deshalb erst dann, als die BvS Klage gegen die Gläubigerin erhob und damit zum Ausdruck brachte, die Forderung durchsetzen zu wollen.
Ende der Entscheidung
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