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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2009
Aktenzeichen: IX ZB 193/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 577 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofshat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 14. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2009 wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/ Kayser, 2. Aufl., § 574 Rn. 15).

Die bereits von dem Antragsteller selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).



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