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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 194/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juli 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
am 2. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. September 2007 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe:
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt. Überdies käme gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargetan.
2. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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