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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 194/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, GG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
InsO § 289 Abs. 2
InsO § 290 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 17. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund, das Rechtsmittel zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), nicht gegeben ist.

1.

Die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, ist inzwischen - verneinend - entschieden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 Rn. 10 ff.). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt der Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflichten darin, dass er die Geltendmachung einer ihm gegen die A. GmbH (fortan: GmbH) zustehenden Darlehensforderung über 300.000 DM behindert, indem er die Forderung durch die Fortsetzung seines Besitzes an ihm von der GmbH überlassenen Räumlichkeiten "abzuwohnen" sucht. Dieses Verhalten ist zumindest seiner Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.

2.

Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß des Landgerichts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Zwar ist der Rechtsbeschwerde in ihrer Würdigung beizutreten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zwischen den Pflichten zu unterscheiden ist, die den Schuldner in seinem Privatinsolvenzverfahren und die ihn als Geschäftsführer der GmbH bei deren Liquidation treffen. Auf dieser unzutreffenden Rechtsauffassung beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr erblickt das Landgericht die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren über sein Vermögen darin, dass er die Durchsetzung einer Forderung über 300.000 DM gegen die GmbH zu vereiteln sucht. Damit ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Verhaltensweisen des Schuldners in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH gestützt.

Ende der Entscheidung

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