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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2009
Aktenzeichen: IX ZB 194/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 23. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung von Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. April 2009 sowie der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juli 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerden gegen die bezeichneten Beschlüsse werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13. August 2008 (117 C 4571/07) zur Zahlung von Anwaltshonorar an die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger verurteilt. Ihren Antrag vom 19. Januar 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine in dieser Sache beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage lehnte das Amtsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 19. Februar 2009 (117 C 323/09) ab, ihre hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 21. April 2009 (4 T 178/09) zurück.
Mit weiterem Schreiben vom 11. Mai 2009 zum Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig (26 M 29753/08) begehrte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe "für die erforderliche Weiterführung des Prozesses" und bezog sich auf einen von den Antragsgegnern erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss in dem Rechtsstreit L. ./. F. (Landgericht Braunschweig 4 O 1583/05; Oberlandesgericht Braunschweig 8 U 189/06). Nach Abgabe an die Prozessabteilung des Amtsgerichts Braunschweig wurde der Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2009 abgelehnt (115 C 1832/09), die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juli 2009 zurückgewiesen (8 T 549/09). Ihre zum Oberlandesgericht Braunschweig (1 W 40/09) erhobene weitere Beschwerde nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. August 2009 zurück.
Gegenüber dem Bundesgerichtshof hat die Antragstellerin "Beschwerde/ Rechtsmittel" eingelegt und sich dabei auf die bezeichneten Verfahren bezogen. Ferner hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen die angegriffenen Beschlüsse ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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