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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: IX ZB 196/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 4 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 15. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. September 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 55.465,14 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Schuldner hiergegen Beschwerde eingelegt, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen einschließlich des erforderlichen rechtlichen Interesses des den Antrag stellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag gegeben sein (BGHZ 169, 17, 20 ff; BGH, Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034, 1035 Rn. 6). Hiervon geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 4. Mai 2007 eröffnet worden. Auf die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte (Teil-)Aufrechnung vom 6. August 2007 und die sogar erst nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung angeblich unstreitige weitere Aufrechnung vom 4. Oktober 2007 kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an.
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gläubiger, der sich durch Aufrechnung befriedigen könne, grundsätzlich daran gehindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen war der Schuldner im Mai 2007 zahlungsunfähig. Jedenfalls in der materiellen Insolvenz ist ein Gläubiger nicht gezwungen, vorrangig seine Befriedigung in einer Aufrechnung zu suchen (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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