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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IX ZB 198/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 765 a | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 5. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 3. April 2002 (81 T 1150/01) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Entlassung des Insolvenzverwalters gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO aus, die nach allgemein vertretener Auffassung dem Schuldner keine Beschwerdebefugnis einräumt (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 37 und 48; HK-InsO/Eickmann, 2. Aufl. § 59 Rn. 7 und 12; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 59 Rn. 11). Da die Rechtslage klar ist, erfordern die Ausführungen des Landgerichts keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gleiches gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Einberufung der Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1, 3 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke aaO § 75 Rn. 6 ff und 13; HK-InsO/Eickmann aaO § 75 Rn. 2 ff und 11; Kübler/Prütting/Kübler aaO § 75 Rn. 9).
Rechtsschutz für den Schuldner gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters sieht die Insolvenzordnung nicht vor (arg. § 6 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter aaO § 6 Rn. 18; HK-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rn. 4; Kübler/Prütting/Prütting aaO § 6 Rn. 10). Auch von Verfassungs wegen ist ein Rechtsmittel des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters nicht geboten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 28. Juli 1992 - 1 BvR 859/92, NJW 1993, 513). Soweit sich das Beschwerdegericht auf dieser Grundlage mit weiteren Einwendungen der Schuldnerin befaßt hat, besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf.
Die Ausführungen des Landgerichts zu § 765 a ZPO betreffen - soweit das Beschwerdegericht die Voraussetzungen im Streitfall als nicht erfüllt angesehen hat - nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Ende der Entscheidung
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