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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 199/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
InsO § 289 Abs. 2 | |
InsO § 290 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am 1. November 2003 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren beantragte der Schuldner Erteilung der Restschuldbefreiung. In seinem Schlussbericht vom 10. Oktober 2007 teilte der Insolvenzverwalter mit, der Schuldner habe entgegen mehrfacher Weisung die zur Masse gehörende Einbauküche einer von ihm verkauften Wohnung kurz vor deren Übergabe an den Käufer entfernt und auf den Sperrmüll geschafft. Der Masse sei dadurch ein Kaufpreisverlust von 1.500 EUR entstanden. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat der weitere Beteiligte zu 1 im Schlusstermin am 4. April 2008 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2008 stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen, weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Gehörsverletzungen liegen nicht vor.
1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist, wenn der Schuldner Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9; v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, ZInsO 2009, 732, 733 Rn. 10). Die Entfernung und Vernichtung einer zur Masse gehörenden Einbauküche aus der vom Schuldner bis zur Übergabe an den Käufer genutzten Wohnung, die der Insolvenzverwalter für einen Mehrpreis von 1.500 EUR mit der Eigentumswohnung des Schuldners verkauft hatte, stellt eine entsprechende Vermögensverschwendung dar. Der Schuldner hat die Vernichtung im Schlusstermin nicht bestritten. Ein späteres Bestreiten ist unerheblich (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 15).
2. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2008 den Vortrag des Schuldners zur angeblichen Übertragung der Einbauküche auf seine Schwester vor Verfahrenseröffnung zur Kenntnis genommen. Soweit es entgegen der Auffassung des Schuldners zu dem Schluss gekommen ist, dass die Küche auf Grund fehlender Übergabe oder Vereinbarung eines Übergabesurrogats nicht aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, stellt dies keine Gehörsverletzung, sondern eine abweichende rechtliche Würdigung dar.
3. Der Schuldner hat in seiner Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt, dass der Insolvenzverwalter auf den vereinbarten Kaufpreis 1.500 EUR nachlassen musste, weil die mitverkaufte Küche nicht an den Käufer übergeben werden konnte. Weitere Ermittlungen des Beschwerdegerichts zu diesem vom Gläubiger unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters glaubhaft gemachten Sachverhalt bedurfte es nicht.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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