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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: IX ZB 2/03
Rechtsgebiete: EuGVÜ, EuGVVO


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2
EuGVVO Art. 34 Nr. 2
EuGVVO Art. 66 Abs. 1
EuGVVO Art. 76 Abs. 1
Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Vollstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem 1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 2/03

vom 22. Juli 2004

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2003 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die in Portugal ansässige Antragstellerin als Gläubigerin erwirkte gegen die in Deutschland residierende Antragsgegnerin als Schuldnerin beim Amtsgericht Lissabon am 10. Juli 2000 ein Versäumnisurteil, das die Schuldnerin zur Zahlung von 5.254.473 Escudos zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verurteilte. Gegen dieses Urteil legte die Schuldnerin Berufung ein, die vom Berufungsgericht am 12. Juli 2001 zurückgewiesen wurde, weil das erstinstanzliche Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangen sei.

Die Gläubigerin begehrt die Zulassung dieses Urteils zur Vollstreckung in Deutschland. Die Schuldnerin wendet ein, die Klage sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden; denn sie habe sie mit einfacher Post als Einschreiben mit Rückschein erhalten, ohne Übersetzung in die deutsche Sprache. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

II.

Das gemäß §§ 15 Abs. 1 AVAG, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Auf das Verfahren findet noch das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) Anwendung, weil die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) erst am 1. März 2002 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO).

2. Wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, war die Zustellung unmittelbar per Post nach dem hier zu beachtenden Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 14. November 1965 (HZÜ) nicht ordnungsgemäß, weil die Bundesrepublik Deutschland der Anwendung von Art. 10 HZÜ widersprochen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ein in einem Vertragsstaat ergangenes Versäumnisurteil nicht anzuerkennen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Der Zustellungsmangel wird nicht dadurch geheilt, daß der Beklagte in der Lage gewesen wäre, einen zulässigen Rechtsbehelf einzulegen, dies jedoch unterlassen hat (EuGH EuZW 1990, 352, 354; 1993, 39, 40; BGH, Beschl. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 87/90, NJW 1993, 2688).

3. Dies alles erkennt auch die Rechtsbeschwerde. Sie beruft sich jedoch darauf, daß nach Art. 34 Nr. 2 EuGVVO das Anerkennungshindernis entfällt, wenn der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte. Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, daß diese Änderung sich unmittelbar auf das Verständnis von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ auswirke und die Vorschrift nunmehr in entsprechendem Sinne einschränkend auszulegen sei (im Ergebnis ebenso OLG Köln IPRax 2004, 115, 116; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 26). Damit vermag die Rechtsbeschwerde jedoch die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ nicht darzutun, so daß zugleich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache zu verneinen ist. Im Streitfall ist eine Sachentscheidung auch nicht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten.

a) Der Europäische Gerichtshof geht vom Gebot der einheitlichen Auslegung von EuGVÜ und EuGVVO nur dort aus, wo die Neufassung lediglich als Präzisierung der bisher geltenden Vorschrift zu verstehen ist, wie dies etwa für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO im Vergleich zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zutrifft (EuGH - Rs. C - 167/00, NJW 2002, 3617, 3619 Rn. 49). Demgegenüber enthält Art. 34 Nr. 2 letzter Halbsatz EuGVVO eine wesentliche Änderung der bisher geltenden Regelung. Die Vorschrift bringt den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck, die Versagungsgründe im Vollstreckbarkeitsverfahren einzuschränken und dadurch zu einer effizienteren Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen im Ausland zu gelangen. Die Neufassung wird daher im Schrifttum durchweg als "Korrektur" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ verstanden (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 34 Rn. 42; Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 8; Stadler, in: Gottwald, Revision des EuGVÜ S. 37, 49 f). Demzufolge ist bei Prüfung der Vollstreckbarkeit solcher Klagen und öffentlichen Urkunden, die vor Inkrafttreten der EuGVVO erhoben bzw. aufgenommen - das heißt errichtet - worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO), Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzuwenden. Eine Vorwirkung von Art. 34 EuGVVO, wie sie die Antragstellerin vertritt, kommt zweifelsfrei nicht in Betracht. Daher besteht keine Veranlassung, den Europäischen Gerichtshof mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen. Dessen bisherige Rechtsprechung zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ist nach Auffassung des Senats zweifelsfrei mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar.

b) Davon abgesehen könnte im Streitfall selbst die Einbeziehung von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO in die Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO erfaßt nur den Fall, daß der Schuldner gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Dies hat das Oberlandesgericht zutreffend gesehen. Da der Schuldner die Entscheidung des Amtsgerichts Lissabon mit einem Rechtsmittel bekämpft, also den Versuch unternommen hat, das verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommene Urteil im Erststaat zu beseitigen, wäre er mit dem Einwand mangelhafter Zustellung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn Art. 34 Nr. 2 EuGVVO Anwendung fände.

Ende der Entscheidung

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