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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: IX ZB 201/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269.608,83 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf 501.282,10 € festzusetzen. Hierbei hat er einen Regelsatz von 25 v.H. und Zuschläge von insgesamt 170 v.H. - unter anderem 75 v.H. für die Betriebsfortführung und 50 v.H. für die Vermietung und Verwaltung von Immobilien - zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 205.996,23 € festgesetzt. Es hat lediglich Zuschläge von insgesamt 55 v.H. anerkannt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. Januar 2004 die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass Zuschläge von jeweils 15 v.H. auf die Betriebsfortführung und die Mietverwaltung entfallen. Der Senat hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2006, 106 m. Anm. Nowak). Dieses hat mit Beschluss vom 23. Juni 2005 die Vergütung auf 231.673,27 € angehoben. Es hat nunmehr Zuschläge von 25 v.H. für die Betriebsfortführung und 20 v.H. für die Mietverwaltung gewährt. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde wiederum zurückgewiesen. Mit seiner neuerlichen Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter sein ursprüngliches Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 1. März 2007 (IX ZB 277/05, z.V.b.) ausgesprochen, dass es nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts sein kann, für die Bemessung von Zuschlägen auf die Insolvenzverwaltervergütung "Faustregel-Tabellen" aufzustellen. Ebenso wenig kann er die Instanzgerichte an etwa bereits existierende, in der untergerichtlichen Rechtsprechung oder im Schrifttum entwickelte Tabellen binden. Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschläge ist die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu erfüllende Aufgabe des Tatrichters und grundsätzlich von ihm zu verantworten (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 m. Anm. Nowak; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41; v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, z.V.b.).
2. Da das Beschwerdegericht nicht an anderweitig entwickelte "Faustregel-Tabellen" gebunden war und seine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Bewertung offen gelegt hat, ist der von der Rechtsbeschwerde erhobene Vorwurf der Willkür unberechtigt. Dass die Rechtsbeschwerde die zugebilligten Zuschläge für zu niedrig hält, reicht nicht aus.
Ende der Entscheidung
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