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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: IX ZB 201/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
InsO § 34 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 89.083,72 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist.
1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.
a) Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der Schuldnerin, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Januar 2007 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen.
Zwar hat die Schuldnerin abweichend von dem Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, für die Beurteilung, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen befindet, sei auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 17. August 2007 abzustellen, aber - nach ausdrücklichem Hinweis durch das Beschwerdegericht - vorsorglich auch für den Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Januar 2007 vorgetragen. Das Beschwerdegericht hat auch das auf diesen Zeitpunkt bezogene Vorbringen der Schuldnerin, wie die Würdigung des behaupteten Wohnsitzwechsels im November 2006 belegt, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen, ohne sich mit jedem vorgetragenen Umstand in den Gründen ausdrücklich auseinandersetzen zu müssen (BVerfGE 96, 205, 216 f).
b) Soweit das Beschwerdegericht von einer "Scheinsitzverlegung" durch die Schuldnerin gesprochen hat, kommt dem für den Entscheidungsausspruch keine tragende Bedeutung zu. Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Schuldnerin tatsächlich den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen jedenfalls nicht vor dem 29. Januar 2007 nach Frankreich verlegt hat.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beschwerdegericht habe das entscheidungserhebliche Vorbringen der Schuldnerin, wonach wegen der Notwendigkeit eines Vermögensbeschlags für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit anstelle der Antragstellung auf den späteren Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abzustellen sei, nicht zur Kenntnis genommen.
Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen ersichtlich berücksichtigt, weil es eingangs seiner rechtlichen Begründung ausdrücklich ausführt, dass für die örtliche Zuständigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich seien.
Diese rechtliche Würdigung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch sachlich zutreffend: Das Gericht eines Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats verlegt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188). Mithin ist die Anordnung eines Vermögensbeschlags für die Beurteilung der Zuständigkeit ohne Bedeutung.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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