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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: IX ZB 202/06
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4a Abs. 2
InsO § 4a Abs. 2 Satz 1
InsO § 4d Abs. 1
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 202/06

vom 17. Januar 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 24. Oktober 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldnerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie um Beiordnung des Rechtsbeistands nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO und um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Schuldnerin begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung gemäß § 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die Antragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Es ist rechtlich geklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37).

2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorinstanzen hätten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsbeistands (im Wege der Prozesskostenhilfe) nicht entschieden, ist das Rechtsmittel unstatthaft.

Gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie - woran es hier fehlt - vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v. 28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Davon abgesehen ist die Rüge in der Sache unbegründet, weil sowohl das Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss als auch das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beschieden haben.

Ende der Entscheidung

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