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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZB 203/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6 Abs. 2
InsO § 74 Abs. 2 Satz 2
InsO § 287
InsO § 291
InsO § 295
InsO § 298
InsO § 312 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 329 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 203/03

vom 8. November 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat für das am 21. Februar 2002 eröffnete Insolvenzverfahren des Schuldners Schlusstermin auf den 19. Februar 2003 bestimmt und diesen Termin am 18. Dezember 2002 öffentlich bekannt gemacht sowie dem Schuldner bekannt gegeben. Zu diesem Termin erschien niemand. Das Amtsgericht vertagte daher durch verkündeten Beschluss den Schlusstermin auf den 26. Februar 2003. In diesem Termin verkündete es nach Anhörung des Insolvenzverwalters einen Beschluss, in welchem festgestellt wurde, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Versagungsgründe gemäß § 287 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

In einem am 10. April 2003 bei Gericht eingegangenen Schreiben, in welchem er unter Berufung auf Art. 107 EGInsO die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre erstrebte, fragte der Schuldner nach dem Stand des Verfahrens an. Auf Verfügung des Amtsgerichts wurde ihm der Ankündigungsbeschluss vom 26. Februar 2003 am 24. Mai 2003 bekannt gegeben. Hiergegen wendete sich der Schuldner mit einem bei Gericht am 11. Juni 2003 eingegangenen weiteren Schriftsatz.

Das Landgericht hat bereits das am 10. April 2003 eingegangene Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde gewertet, das Rechtsmittel jedoch als unzulässig wegen Fristversäumung verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass ein Ankündigungsbeschluss gemäß § 291 InsO am 26. Februar 2003 vom Amtsgericht nach Aktenlage nicht verkündet worden sei, sondern nur ein Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Das Verfahren des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Der nach dem Protokoll vom 26. Februar 2003 verkündete "anliegende Beschluss" mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung befindet sich vorgeheftet bei den instanzgerichtlichen Akten. Die Verkündung des Beschlusses war nach den §§ 4 InsO, 329 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der Schlusstermin nicht nach § 312 Abs. 2 Satz 1 InsO schriftlich durchgeführt worden ist.

Zur Vertagung des ordnungsmäßig bekannt gemachten Schlusstermins am 19. Februar 2003 bedurfte es nach § 74 Abs. 2 Satz 2 InsO keiner erneuten Bekanntmachung (vgl. MünchKomm-InsO/Fuchs/Weishäupl § 197 Rn. 3). Zu Recht hat das Landgericht demnach gemäß § 6 Abs. 2 InsO angenommen, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hier mit dem Tag der Verkündung begann und bei Einlegung der Beschwerde verstrichen war, selbst wenn man bereits die Sachstandsanfrage des Schuldners, die am 10. April 2003 bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist, als Rechtsmittel wertete.

In der Sache war das Begehren des Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohnehin aussichtslos. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479; v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47; v. 21. September 2006 - IX ZB 31/04, v. 14. Dezember 2006 - IX ZB 305/05).

Ende der Entscheidung

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