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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: IX ZB 203/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 2. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 25. Juli 2008 wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Gegenstandswert von 5.413 € als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet worden und musste daher als unzulässig verworfen werden (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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