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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: IX ZB 204/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
ZPO § 570 Abs. 3 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 4. Mai 2004 (59 IN 1475/03) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners ausgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nach § 4 InsO i.V.m. § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Er führt zur Aussetzung der Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt dann in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZIP 2002, 718).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 17 InsO) sind von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Durch die Veräußerung der zur Spedition des Schuldners gehörenden Fahrzeuge würden dem Schuldner erhebliche Nachteile für den Fall entstehen, daß der Eröffnungsbeschluß aufgehoben werden muß; die Interessen der Gläubiger werden dadurch gewahrt, daß die im Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13. Februar 2004 getroffenen Anordnungen - insbesondere die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin und das allgemeine Verfügungsverbot zum Nachteil des Schuldners - in Kraft bleiben.
Ende der Entscheidung
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