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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: IX ZB 204/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Mai 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners vom 8. November 2007 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.357.909,50 € festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem auf Antrag des beteiligten Finanzamtes eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 30. September 2005 den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch am 25. September 2007 zugestellten Beschluss vom 24. September 2007 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 8. November 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt:
Der sachbearbeitende zweitinstanzliche Rechtsanwalt, Dr. K. , habe die gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte H. angewiesen, den Beschluss des Landgerichts sowie den weiteren Beschluss des Landgerichts betreffend das Vermögen der Ehefrau des Schuldners an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kl. mit der Bitte zu übersenden, in beiden Verfahren Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Die zu übermittelnden Unterlagen habe er zur Versendung zusammengestellt. Nachdem H. die Unterlagen nochmals in einer Postmappe vorgelegt habe, damit Rechtsanwalt Dr. K. den Versand freigebe, und dieser die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft habe, insbesondere um sicherzustellen, dass beide Beschlüsse versandt würden, habe Frau H. versehentlich nur eine der Anlagen, nämlich den Beschluss betreffend die Ehefrau, in den Briefumschlag kuvertiert. Dieses Versehen sei erst am 26. Oktober 2007, mithin nach Fristablauf, aufgefallen, als aus der Übermittlung der Rechtsbeschwerdeschrift in der Parallelsache durch die Kanzlei Dr. Kl. ersichtlich geworden sei, dass nur in jener Sache Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei.
II.
Auf dieser Grundlage kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft ist (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 4 InsO).
1. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist davon die Rede, dass nur "eine der Anlagen" versandt worden sei. In der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt Dr. K. vom 26. Oktober 2007 findet sich die gleiche Formulierung. In der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten wird ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dr. K. die Unterlagen in einer Unterschriftenmappe mit beiden landgerichtlichen Beschlüssen vorgelegen hätten. Danach liegt es nahe, dass die Beschlüsse den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof nicht kommentarlos übersandt werden sollten, sondern zusammen mit einem Anschreiben, aus welchem sich der Inhalt des Mandats - Einlegung von Rechtsbeschwerden in beiden Verfahren - ergab. Zu dem Inhalt und dem Schicksal eines solchen Begleitschreibens fehlt jeglicher Vortrag. Die Übersendung eines Konvoluts von Unterlagen und Beschlüssen betreffend mehrere Parteien ohne Begleitschreiben und ohne vorherige anderweitige konkrete Mandatierung des Rechtsbeschwerdeanwalts wäre ebenfalls sorgfaltswidrig.
2. Weder der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs noch den beigebrachten Mitteln der Glaubhaftmachung kann etwas über den Verbleib der gefertigten Doppel und der nach Angaben der Kanzleikraft "kopierten Unterlagen" entnommen werden. Es bleibt deshalb auch unklar, welche anderen den Schuldner betreffenden Unterlagen die Prozessbevollmächtigten am Bundesgerichtshof erreicht haben, welche Rückschlüsse die nur unvollständig übermittelten sonstigen Anlagen auf das Mandat ermöglichten und zu welchen Rückfragen die bei den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anlagen Anlass boten. Schließlich fehlt jeder Vortrag des Schuldners zu der Organisation und Handhabung der Ausgangskontrolle im Büro seiner Instanzanwälte.
Dieses Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten muss sich der Schuldner zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist aber auch unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um die Anwendung der vom Senat entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren in einem besonders gelagerten Einzelfall.
Ende der Entscheidung
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