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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: IX ZB 205/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. November 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe vom 6. August 2008 ist als solche unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 15. September und 1. November 2008 um eine "anwaltliche Verteidigung" bittet, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, weil der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der am 25. August 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist gestellt und auch nicht die für die Bewilligung erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) eingereicht hat.
Über Form und Frist der Rechtsbeschwerde ist der Schuldner entgegen seinem Vorbringen durch das Schreiben des Landgerichts vom 19. August 2008 belehrt worden.
Ende der Entscheidung
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