Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZB 21/03
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 15 | |
ZPO § 575 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 117 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 57.711,90 € (735.528,43 + 40.604,60 + 18.000 öS) festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts, das Versäumnisurteil des Landesgerichts Innsbruck/Österreich vom 3. Juli 1995 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Antragsgegner am 24. Dezember 2002 zugestellt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller am 3. Januar 2003 beim Beschwerdegericht "Einspruch" und nach Belehrung durch Verfügung der dortigen Berichterstatterin vom 6. Januar 2003 beim Bundesgerichtshof persönlich am 20. Januar 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit einer am folgenden Tage abgegangenen Verfügung wurde der Antragsteller auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit, selbst einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen, hingewiesen. Am 31. Januar 2003 reichte der Antragsgegner den Prozeßkostenhilfeantrag zusammen mit einer von ihm nicht unterschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 wurde er aufgefordert, die Unterschrift umgehend nachzuholen. Die unterzeichnete Erklärung ging beim Bundesgerichtshof am 8. Februar 2003 ein.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 15 AVAG i.V.m. §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner einen Prozeßkostenhilfeantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Antrag (§ 117 ZPO) hätte spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, im Streitfall also am 24. Januar 2003, beim Bundesgerichtshof eingehen müssen (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097). Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner hat keine Gründe vorgetragen, die sein Versäumnis eventuell entschuldigen könnten. Er ist insbesondere sowohl vom Oberlandesgericht als auch vom Bundesgerichtshof unverzüglich in dem erforderlichen Umfang belehrt worden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.