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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZB 21/03
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 15
ZPO § 575 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 117
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 21/03

vom

24. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2002 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 57.711,90 € (735.528,43 + 40.604,60 + 18.000 öS) festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts, das Versäumnisurteil des Landesgerichts Innsbruck/Österreich vom 3. Juli 1995 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Antragsgegner am 24. Dezember 2002 zugestellt. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller am 3. Januar 2003 beim Beschwerdegericht "Einspruch" und nach Belehrung durch Verfügung der dortigen Berichterstatterin vom 6. Januar 2003 beim Bundesgerichtshof persönlich am 20. Januar 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit einer am folgenden Tage abgegangenen Verfügung wurde der Antragsteller auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit, selbst einen Prozeßkostenhilfeantrag zu stellen, hingewiesen. Am 31. Januar 2003 reichte der Antragsgegner den Prozeßkostenhilfeantrag zusammen mit einer von ihm nicht unterschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 2003 wurde er aufgefordert, die Unterschrift umgehend nachzuholen. Die unterzeichnete Erklärung ging beim Bundesgerichtshof am 8. Februar 2003 ein.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 15 AVAG i.V.m. §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner einen Prozeßkostenhilfeantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Antrag (§ 117 ZPO) hätte spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, im Streitfall also am 24. Januar 2003, beim Bundesgerichtshof eingehen müssen (BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097). Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner hat keine Gründe vorgetragen, die sein Versäumnis eventuell entschuldigen könnten. Er ist insbesondere sowohl vom Oberlandesgericht als auch vom Bundesgerichtshof unverzüglich in dem erforderlichen Umfang belehrt worden.

Ende der Entscheidung

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