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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: IX ZB 210/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.251.286,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Das Beschwerdegericht hat den Vermutungstatbestand der Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls verneint. Rechtsfehler grundsätzlicher Art oder gar - wie die Rechtsbeschwerde meint - Verfassungsverstöße sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Darüber hinaus gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Klärung weiterhin grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in Höhe von 10 v.H. der von der Gläubigerin für sich in Anspruch genommenen Forderungen - soweit beziffert - bemessen.
Ende der Entscheidung
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