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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: IX ZB 215/03
Rechtsgebiete: InsVV, ZPO
Vorschriften:
InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 23. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 172.875,90 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 13. Februar 2001 zum vorläufigen, mit Beschluß vom 26. April 2001 zum endgültigen Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begehrte er den 2,9-fachen Satz der Regelvergütung in Höhe von 601.094,86 DM, insgesamt 1.743.175,10 DM (= 891.271,28 €). Der Wert des Vermögens, den er zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verwaltete, betrug 27.279.743,16 DM. Darin enthalten war der Wert von Aus- und Absonderungsrechten in Höhe von mindestens 19.758.886,75 DM.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 718.395,38 € (= 1.405.059,20 DM) zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat die Erhöhungsfaktoren wie beantragt berücksichtigt mit Ausnahme der Positionen "Aus- und Absonderungsrechte" und "fehlende Personalbuchhaltung". Die vom Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter, für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte und für die fehlende Personalbuchhaltung die beantragten Zuschläge zu erhalten.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde sieht es als rechtsgrundsätzlich an, welche näheren Anforderungen an ein "nennenswertes Befassen" des Insolvenzverwalters im Hinblick auf mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Sachen im Sinne des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165) zu stellen sind.
Die Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall nach Art, Dauer und Umfang im Hinblick auf die mit Ab- und Aussonderungsrechten belasteten Sachen ist auch hinsichtlich der Frage, ob eine "nennenswerte Tätigkeit" vorliegt, Aufgabe tatrichterlicher Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260).
2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der insolvenzrechtlichen Vergütungsregelungen, soweit es annimmt, der erhebliche oder besondere Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände rechtfertige keinen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV.
Auch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu einer Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt.
Der Senat hat die Frage im Beschluß vom 14. Dezember 2000 bereits entschieden. Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die wie im vorliegenden Fall in beträchtlichem Umfang auch aus- und absonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Ein Zuschlag kann dem vorläufigen Insolvenzverwalter in diesem Fall allein für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte nicht zustehen (BGHZ 146, 165, 177). Nachdem das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen hat, hat es dem Rechtsbeschwerdeführer insoweit die höchstmögliche Vergütung bewilligt.
3. Unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personalbuchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere Mängel vorliegen (MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 15; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72). Amts- und Landgericht haben einen Zuschlag für fehlende Buchhaltung im vorliegenden Fall für angemessen angesehen, ihn aber zusammen für fehlende Finanz- und Personalbuchhaltung auf 0,5 des Regelsatzes bemessen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob das Insolvenzgericht zwei einzelne Zuschläge festlegt oder diese zusammenfaßt, liegt in seinem Ermessen. Ein einheitlicher Zuschlag bei insgesamt fehlender oder unzureichender Buchhaltung liegt nahe. Die konkrete Bemessung der angemessenen Höhe des Zuschlags ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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