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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: IX ZB 216/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 304 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 15. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.315,75 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 6. Februar 2008 beantragte die Sparkasse M. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zuvor, am 2. August 2007, hatte der Schuldner selbst bereits Insolvenzantrag gestellt und dabei die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Dieser Antrag war Gegenstand eines gesonderten Insolvenzeröffnungs- und Rechtsbeschwerdeverfahrens, welches mit der Abweisung des Antrags als unzulässig endete (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, NZI 2009, 384).
Im vorliegenden Eröffnungsverfahren stellte der Schuldner vorsorglich ebenfalls Insolvenzantrag und beantragte Restschuldbefreiung.
Am 8. Mai 2008 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebt, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erreichen.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1.
Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht erfüllt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die Senatsrechtsprechung dazu, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine selbständige berufliche Tätigkeit ausübe (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 55/04, NZI 2005, 676 f), nicht auf den geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG übertragen werden. Diese Ansicht trifft nicht zu (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO S. 385 Rn. 5). Auf andere Entscheidungen zum Recht der GmbH & Co. KG, welche die Rechtsbeschwerde zitiert, kommt es nicht an.
2.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) stellen sich ebenfalls nicht. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob einer Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits entgegensteht, dass streitige Forderungen vorhanden sind und/oder Anfechtungssachverhalte auftreten können, oder ob hierfür ein Bezug zwischen der Vermögensstruktur und den Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Schuldenbereinigungsplans erforderlich ist, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. § 304 InsO verlangt keine detaillierte Prüfung der Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall ein konkreter Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, aaO Rn. 6).
3.
Die Frage, ob das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart - Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren -gebunden ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil ein Gläubigerantrag vorlag. Gleiches gilt für die weitere Frage, ob der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als Minus den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens enthält. Ob der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, ist - nachdem ein Eröffnungsbeschluss vorliegt - nur noch insoweit von Bedeutung, als der Eigenantrag Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung ist (BGHZ 162, 181, 183) . Das Insolvenzgericht hat den im vorliegenden Verfahren gestellten Eigenantrag des Schuldners nicht als unzulässig abgewiesen. Gleiches gilt für den Antrag auf Restschuldbefreiung, der im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich aufgeführt worden ist. Jedenfalls dieser Antrag war nicht Gegenstand des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
4.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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