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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: IX ZB 218/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 18. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Ende der Entscheidung
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