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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 219/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. | |
EGZPO § 26 Nr. 10 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Seit der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist eine Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nicht mehr vorgesehen. Ebensowenig gibt es ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen Beschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte als unzulässig verworfen werden.
Nach neuem Beschwerderecht kommt gegen Entscheidungen der Landgerichte über Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht. Im Streitfall hätte dies nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. vorausgesetzt, daß das Landgericht Stendal in seinem dem Schuldner am 28. Februar 2002 zugestellten Beschluß vom 18. Februar 2002 die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte. Dies trifft jedoch nicht zu. Schon deshalb ist die von dem Schuldner gegen den Beschluß mit Schreiben vom 7. März 2002 an das Landgericht eingelegte Beschwerde nicht als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2002 - XII ZB 27/02, JZ 2002, 620). Eine Rechtsbeschwerde hätte zudem - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - beim Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen.
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Ende der Entscheidung
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