Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 221/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 4. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 17. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Dem Schuldner wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 €.
Gründe:
1. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 sowie BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG).
2. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sofern der Schuldner die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt erneut einlegen wollte, wäre diese Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumnis verschuldet ist. Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist trotz richterlichen Hinweises die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen noch unmißverständlich mitgeteilt, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721 = BGHZ 148, 66 ff). Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, ist nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozeßkostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078). Das darin liegende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ist dem Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 aaO S. 2721 f).
Eine Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch nicht aus besonderen Gründen entbehrlich. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, daß das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 17 bis 19 InsO sowie § 26 InsO) unterscheiden sich nämlich grundlegend von denen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (vgl. § 114 ZPO). Ebensowenig reicht die dem Antragsteller gewährte Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Zwar verlangt § 4a InsO für die Stundung der Verfahrenskosten anders als § 117 ZPO keine Vorlage gesonderter Formulare. Dies gilt jedoch nur für die Kosten des Insolvenzverfahrens als solchen. Im Hinblick auf im Insolvenzverfahren ergriffene Rechtsmittel gelten gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend und damit auch die Regelungen über die Prozeßkostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 4 Rn. 10).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.