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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: IX ZB 221/04
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 207 | |
InsO § 216 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. April 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 10. August 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 800 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 17. September 1999 eröffnet. Im November 2003 beantragte der Insolvenzverwalter, das Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag unter Berichtigung einer früheren Entscheidung und gleichzeitiger Ablehnung der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben und den berichtigten Beschluss des Amtsgerichts wiederherzustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.
Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). Dies war hier nicht der Fall.
Gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO gewährt § 216 Abs. 1 InsO dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger das Recht zur Beschwerde. Wird die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO abgelehnt und das Insolvenzverfahren fortgesetzt, so kommt dagegen zwar nach § 11 Abs. 2 RpflG die Erinnerung in Betracht, eine Überprüfung der richterlichen Entscheidung in einem (weiteren) Rechtsmittelverfahren findet jedoch nicht statt, selbst wenn ein förmlicher Beschluss ergeht (vgl. Kübler/Prütting/Pape, InsO § 207 Rn. 29; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 50, § 216 Rn. 10; anders noch zum früheren Recht beim Ergehen eines förmlichen Beschlusses Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 204 Rn. 9). Ohnehin steht dem Verwalter nach allgemeiner Ansicht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut gegen die Einstellungsentscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 216 Abs. 1 InsO kein Beschwerderecht zu (vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 216 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. §§ 215, 216 Rn. 5 am Ende; Westphal in Nerlich/Römermann, InsO § 216 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 216 Rn. 9).
Der Insolvenzverwalter ist materiell durch die versagte Verfahrenseinstellung mangels kostendeckender Masse auch nicht beschwert. Ihm verbleibt die Möglichkeit, nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Die Deckung der Verfahrenskosten (§ 54 InsO) hat gemäß §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in jedem Fall Vorrang (BGHZ 167, 178, 184 ff). Sie ist bei einer nach § 207 InsO zulänglichen Masse nicht gefährdet. Die weitere Tätigkeit des Verwalters gemäß § 208 Abs. 3 InsO wird damit gleichfalls abgegolten. Deckt die verfügbare Masse den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nebst Auslagen nicht mehr vollen Umfanges, so fällt dem Verwalter zur Last, dass er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und damit auf die besondere Verteilungsordnung des § 209 InsO übergegangen ist.
Ende der Entscheidung
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