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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: IX ZB 222/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 290 Abs. 1
ZPO § 233
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Fristversäumung ist unverschuldet (§ 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit außerstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begründungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Oktober 2008 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 9. Oktober 2008 eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO am 5. November 2008 begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof prüft nach dieser Vorschrift ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nur die Zulassungsgründe, welche die Beschwerdebegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NZI 2006, 48, 49; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538). Ein solcher wird von der Rechtsbeschwerdebegründung für den vorliegenden, nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu beurteilenden Fall nicht dargelegt.

Ende der Entscheidung

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