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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: IX ZB 224/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 |
Entscheidung wurde am 12.09.2005 korrigiert: im Leitsatz muß es statt § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO richtig § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO heißen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. Februar 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH, deren Betrieb er vorläufig fortführte. Unter dem 1. und 4. September 2003 stellte er Warenlieferungen an die Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von insgesamt 55.376,78 € in Rechnung. Eine Zahlung erfolgte nicht. Wenig später zeigte der Antragsteller bei dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
Für die von ihm beabsichtigte Kaufpreisklage hat der Antragsteller um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2004, 2149). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzverfahren könne zwar auch dem Erhalt des Schuldner-Unternehmens dienen; dadurch dürfe das unternehmerische Risiko, auch berechtigte Forderungen nur mit Hilfe der staatlichen Gerichte durchsetzen zu können, jedoch nicht auf die Allgemeinheit, welche die Mittel für die Prozeßkostenhilfe zur Verfügung stelle, verlagert werden. Wenn ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen weiterführe und somit wie ein normaler Kaufmann agiere, müsse er auch die üblichen kaufmännischen Maßnahmen ergreifen, insbesondere die bei gerichtlicher Inanspruchnahme notwendigen Mittel vorhalten. Die Vorschrift des § 1 InsO diene nicht dazu, den Insolvenzverwalter gegenüber anderen Mitbewerbern zu privilegieren.
2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
a) Zwar hat eine juristische Person - etwa eine GmbH - nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele, auch die prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann (Amtl. Begründung, BT-Drucks. 8/3068, S. 26; BVerfGE 35, 348, 356; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 116 Rn. 14). Auf das allgemeine Interesse an der Rechtsverfolgung (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO) kommt es jedoch nur solange an, als der "bestimmungsgemäße Betrieb" der juristischen Person andauert. Nach Insolvenzeröffnung ist dies grundsätzlich nicht mehr der Fall, so daß, wenn für die juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden ist (Zöller/Philippi, aaO; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41).
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist es hierfür unerheblich, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb liquidiert oder - vorerst - fortführt. Auch in dem zuletzt genannten Fall wird er nicht wie ein "normaler" Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr tätig. Die Betriebsfortführung dient vielmehr vorrangig dem Hauptziel des Insolvenzverfahrens, der bestmöglichen und gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (MünchKomm-InsO/Ganter, § 1 Rn. 45, 85; HK-InsO/Kirchhof, InsO 3. Aufl. § 1 Rn. 3, 5). Die "reine Privatnützigkeit" der juristischen Person ist entfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 1990 aaO). Damit fehlt es an der vom Beschwerdegericht angesprochenen Privilegierung des Insolvenzverwalters gegenüber anderen Mitbewerbern.
III.
Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Sie muß vielmehr zurückverwiesen werden.
1. Da der Antragsteller Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, dürfte es zwar den Insolvenzgläubigern nicht zumutbar sein, die Verfahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn die vorweg zu befriedigenden Masseforderungen sind höher als der Betrag, den der Antragsteller in dem beabsichtigten Prozeß erstreiten will. Für die Insolvenzgläubiger ist eine Verbesserung ihrer Quote somit nicht zu erwarten. Indes ist nicht auszuschließen, daß es für diejenigen Massegläubiger, die vom Ausgang des beabsichtigten Klageverfahrens profitieren können, zumutbar ist, die Prozeßkosten aufzubringen. Der Antragsteller, der mit seinem Vergütungsanspruch selbst der rangbeste Massegläubiger ist, hat dabei allerdings außer Betracht zu bleiben, weil er nicht als "wirtschaftlich Beteiligter" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27). Zu den anderen Massegläubigern hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Dazu ist er auch nicht aufgefordert worden. Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies nachzuholen.
2. In der Beschwerdeinstanz ist der Frage, ob die beabsichtigte Klage Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO), nicht nachgegangen worden. Dazu bestand für das Beschwerdegericht wegen seines abweichenden rechtlichen Ansatzes bisher auch keine Veranlassung. Auch insofern besteht Aufklärungsbedarf.
Ende der Entscheidung
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