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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 225/02
Rechtsgebiete: GVG, BEG, EGZPO, ZPO
Vorschriften:
GVG § 184 | |
BEG § 209 Abs. 1 | |
BEG § 224 Abs. 4 | |
EGZPO § 26 Nr. 10 | |
ZPO § 519b Abs. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in der Entschädigungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 17. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der Gerichtssprache und durch einen bei dem Bundesgerichtshof oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, § 519b Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO, § 223 Satz 2, § 224 Abs. 4 BEG, § 184 GVG). Der Ablauf der Rechtsmittelfrist ist nicht gehemmt worden; die Frist kann auch nicht auf Antrag einer Partei verlängert werden.
Ende der Entscheidung
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