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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IX ZB 227/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO n.F. § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 78 b Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
InsO § 290 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 5. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Gläubigerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 27. März 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.132,70 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit den von der Gläubigerin zur Versagung der Restschuldbefreiung genannten Umständen im einzelnen auseinandergesetzt und mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, daß Versagungsgründe gemäß § 290 InsO nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und nicht glaubhaft gemacht seien. Eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die Sache nicht.
Da die Rechtsverfolgung im Hinblick darauf aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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