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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: IX ZB 228/07
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 6 Abs. 1 | |
ZPO § 7 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
InsO § 34 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
am 19. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 655.215,61 € (1.469.538,94 € - 814.323,33 €) festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht eingreift.
Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Bestand der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung mit Hilfe des Vorbehaltsurteils in ihrer Gesamthöhe von 1.469.538,94 € glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, sein Verständnis, wonach die Patronatserklärung einen einer Bürgschaft entsprechenden direkten Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin begründe, werde durch das Vorbehaltsurteil belegt. Folglich hat das Beschwerdegericht eine Glaubhaftmachung nicht nur hinsichtlich des ausgeurteilten und von der Schuldnerin beglichenen Betrages über 814.323,33 €, sondern auch hinsichtlich des Restbetrages von 655.215,61 € angenommen. Gegen die Annahme einer Glaubhaftmachung hinsichtlich dieses weiterhin offenen Differenzbetrages wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Bei dieser Sachlage scheidet ohne Rücksicht darauf, ob das Beschwerdegericht die Zahlung der Schuldnerin über 814.323,33 € zur Kenntnis genommen hat, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
Ende der Entscheidung
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