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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 229/06
Rechtsgebiete: InsO, BGB
Vorschriften:
InsO § 91 Abs. 2 | |
InsO § 203 | |
BGB § 878 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 5. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschlüssen vom 6. März 2006 wurden das Insolvenzverfahren aufgehoben, Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Unter dem 7. März 2006 bat das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten um Stellungnahme dazu, warum lastenfreier Grundbesitz des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 5. Juli 2006 beantragte der weitere Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. auf Blatt 3208, lfd. Nrn. 1 und 2, und im Grundbuch von H. auf Blatt 1435, lfd. Nr. 1, eingetragenen Grundstücke.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2006, 11.15 Uhr, hat das Insolvenzgericht hinsichtlich der genannten Grundstücke die Nachtragsverteilung und den erneuten Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den weiteren Beteiligten angeordnet. Wegen der im Grundbuch von R. eingetragenen Grundstücke hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, er habe diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2001 - also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - verkauft und an die Käuferin S. aufgelassen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, am 5. Juli 2006 um 10.00 Uhr, sei der Antrag auf Eintragung der Käuferin in das Grundbuch beim Grundbuchamt abgegeben worden. Die sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. eingetragenen Grundstücke erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 204 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 1, § 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt. Aus welchem Grunde der weitere Beteiligte die Grundstücke nicht verwertet habe, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass die Grundstücke im alleinigen Eigentum des Schuldners stünden und damit zur Masse gehörten. Die Veräußerung und der Eintragungsantrag änderten daran nichts; denn die Käuferin sei noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Auch die Vorschrift des § 878 BGB stehe nicht entgegen.
2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig.
a) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 f). Aus welchem Grunde im vorliegenden Fall die Verwertung unterblieben ist, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, spielt im Ergebnis aber auch keine Rolle. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist.
b) Die Grundstücke standen während des Insolvenzverfahrens und stehen auch jetzt noch im Eigentum des Schuldners. Sie gehören deshalb zur Masse i.S.v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der nach Darstellung des Schuldners am 5. Juli 2006 um 10.00 Uhr - also vor Anordnung der Nachtragsverteilung am 5. Juli 2006 um 11.15 Uhr - beim Grundbuchamt eingegangene Antrag auf Eintragung der Käuferin als Grundstückseigentümerin ändert daran nichts. Zwar endete der Insolvenzbeschlag mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhielt die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; OLG Celle KTS 1972, 265, 266). Er war daher auch rechtlich in der Lage, der Käuferin das Grundstück zu übereignen. Seine Verfügungsbefugnis endete erst wieder mit der Anordnung der Nachtragsverteilung (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 1973, aaO; OLG Celle, aaO). Das Eigentum an Grundstücken geht jedoch gemäß §§ 873, 925 BGB erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch auf den Erwerber über. Bislang ist die Käuferin nicht als Eigentümerin eingetragen worden.
c) Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist jedoch dann gemäß § 203 Abs. 3 InsO unzulässig, wenn der weitere Beteiligte den Eigentumserwerb im Hinblick auf § 91 Abs. 2 InsO, § 878 BGB nicht verhindern kann.
aa) Gemäß § 203 Abs. 3 InsO kann das Gericht von der Anordnung der Nachtragsverwaltung absehen und den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf den geringen Wert des Gegenstandes und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Diese Vorschrift ist in die Insolvenzordnung aufgenommen worden, um den Bedürfnissen in der Praxis entgegenzukommen (BT-Drucks. 12/2443, S. 187). Der zu erwartende Ertrag der nachträglichen Verwertung muss den zu erwartenden Kosten der Verwertung einschließlich der Verwaltervergütung (vgl. § 6 Abs. 1 InsVV) und der Veröffentlichungs- und Zustellkosten des Gerichts (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 27) gegenübergestellt werden. Übersteigen die Kosten den Ertrag, hat die Verwertung zu unterbleiben. Dadurch soll eine unnötige Verschleuderung des Schuldnervermögens verhindert werden (Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 203 Rn. 16).
bb) Nach § 91 Abs. 2 InsO, § 878 BGB kann die Käuferin trotz des Insolvenzverfahrens und trotz der Anordnung der Nachtragsverteilung Eigentümerin der jetzt noch dem Schuldner gehörenden Grundstücke werden, wenn die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden war. Kann der weitere Beteiligte im vorliegenden Fall den Eigentumsübergang auf die Käuferin nicht mehr verhindern, ist die dem Schuldner verbliebene Rechtsposition wertlos. Ein Ertrag, welcher an die Gläubiger ausgekehrt werden könnte, ist dann nicht zu erwarten. Vielmehr würden nur zusätzliche Kosten entstehen, ohne dass die Gläubiger davon irgendeinen Vorteil hätten. Sind also Auflassung und Eintragungsantrag zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Schuldner verfügungsbefugt war, und kann der Eintragungsantrag auch nicht mehr vom - jetzt wieder verfügungsbefugten - weiteren Beteiligten zurückgenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997, 436, 437), ist eine Nachtragsverteilung wirtschaftlich sinnlos und hat daher zu unterbleiben. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, ist insbesondere der Eintragungsantrag vom Schuldner allein gestellt worden, kann der weitere Beteiligte nach Rücknahme des Eintragungsantrags (vgl. dazu Raebel, ZInsO 2002, 954, 955) nach § 103 Abs. 1 InsO vorgehen und die Grundstücke anderweitig verwerten. Feststellungen dazu, ob und wann die Auflassung erklärt und wann und von wem der Eintragungsantrag gestellt worden ist, haben die Vorinstanzen nicht getroffen.
III.
Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er wird aufgehoben; die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, das die erforderlichen Feststellungen zum Wert der dem Schuldner verbliebenen Eigentumsposition einerseits, zu den Kosten der Nachtragsverteilung andererseits nachzuholen haben wird (§ 577 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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