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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: IX ZB 23/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511 a Abs. 1
ZPO § 6
ZPO § 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 23/01

vom

7. Juni 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 7. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2001 aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. Oktober 1998 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG. Die Beklagte hat gegen die Gemeinschuldnerin wegen einer rechtskräftig zuerkannten Forderung von 135.951,02 DM vollstreckt und deren Ansprüche gegen die B. V.bank gepfändet. Die Drittschuldnerin hat zunächst die Leistung unter Berufung auf eigene vorrangige Pfandrechte verweigert.

Der Kläger hat von der Beklagten im Wege der Konkursanfechtung verlangt, auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu verzichten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Das zulässige, form- und fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel ist begründet; denn der Wert der Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil übersteigt den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Wert von 1.500 DM.

1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß der Wert der Anfechtungsklage sich nach § 6 ZPO bestimmt, weil der Anspruch auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstands gerichtet ist. Gemäß § 6 Satz 2 ZPO ist der Gegenstand des Pfandrechts maßgebend, wenn er einen geringeren Wert als die Forderung hat, um deren Sicherstellung es dem Kläger geht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR ZPO § 6 Anfechtungsanspruch 1).

2. Das Berufungsgericht meint, der von der Beklagten gepfändete Anspruch habe für diese wegen der vorrangigen Pfandrechte der Drittschuldnerin einen Wert von weniger als 600 DM. Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil aus dem nunmehr vorgelegten Schreiben der V.bank B. vom 7. Dezember 2000 hervorgeht, daß die Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung einen Betrag von 17.150,26 DM zur Auszahlung an die Beklagte angewiesen hat. Ob auch die weiteren Rügen der Beschwerde durchgreifen, kann deshalb dahingestellt bleiben.

3. Die Berufung kann somit nicht mangels einer den Wert von 1.500 DM übersteigenden Beschwerdesumme als unzulässig verworfen werden.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten der Hauptsache.

Ende der Entscheidung

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