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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 23/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 4. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.517,94 € (30.350,45 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung aufgrund fallbezogener Umstände geringer als die entsprechende Tätigkeit des endgültigen Verwalters bemessen. Eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung stellt sich damit nicht.
Ende der Entscheidung
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