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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2009
Aktenzeichen: IX ZB 230/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 28. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die mit dem Ziel der Bestätigung des Insolvenzplans erhobene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen und die ebenfalls auf dieses Ziel gerichtete Rechtsbeschwerde eines Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Höhe des Streitwertes haben die Verfahrensbevollmächtigten der im zweiten Rechtszug erfolgreichen Gläubigerin zu 1, aus eigenem Recht Gegenvorstellung mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes auf mehr als 750.000 EUR erhoben.

Diese Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung keinen Anlass.

Der Gegenstandswert für das Verfahren, in dem der Antrag auf Bestätigung des Insolvenzplans verfolgt oder Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Planbestätigung eingelegt wird, ist gemäß § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Dieses wirtschaftliche Interesse liegt vorliegend bei 750.000 EUR, weil dies dem Betrag entspricht, um den sich die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht hätte, wenn die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers zu 17 an der Planbestätigung besteht nicht. Das Interesse des Gläubigers 18 bleibt im Hinblick auf die von diesem angestrebte marginale Quotenverbesserung um nicht einmal 250 EUR außer Ansatz.

Ende der Entscheidung

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