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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IX ZB 232/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO n.F. § 793
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 232/02

vom

5. August 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 5. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 2. Mai 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gläubigerin wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.

Gründe:

Die Gläubigerin beantragte die Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Schuldners wegen Unterhaltsforderungen. Gegen die Berechnung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht legte sie sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, daß § 793 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes für statthaft erklärt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.) oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Beides ist nicht der Fall. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

§ 793 ZPO n.F. läßt sich keine gesetzgeberische Anordnung entnehmen, wonach die Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen ausdrücklich kraft Gesetzes statthaft ist

Das Prozeßkostenhilfegesuch ist deshalb zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



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