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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2009
Aktenzeichen: IX ZB 235/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 575 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 575 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 575 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 3. Dezember 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gläubigerin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, sondern durch die Gläubigerin selbst. Gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise zu begründen. Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begründung.



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