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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZB 238/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 7 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
InsO § 222 Abs. 2 Satz 2 | |
InsO § 222 Abs. 2 Satz 3 | |
InsO § 222 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Juli 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe:
Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich die Schuldnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche ihre sofortige Beschwerde gegen die durch das Amtsgericht ausgesprochene Zurückweisung des Insolvenzplans von Amts wegen (§ 231 Abs. 1 InsO) zurückgewiesen worden ist.
Die nach § 7, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der von der Schuldnerin eingereichte Insolvenzplan lasse entgegen § 222 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO eine hinreichende Abgrenzung der gebildeten Wahlgruppen 4 und 6 vermissen, geht von der einschlägigen Bestimmung des § 222 InsO aus und beruht im übrigen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.
Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der ein höchstrichterliches Eingreifen erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Denn auf die von ihr nunmehr angeführten Einzelangaben auf den Seiten 53, 55, 56 und 57 des Insolvenzplans, aus denen sie ableiten will, daß die Entscheidung des Landgerichts zur angeblich fehlenden Differenzierung der Gruppen 4 und 6 nicht nachvollziehbar sei, hat sich die Schuldnerin im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht bezogen. Dazu bestand aber Veranlassung, weil schon das Insolvenzgericht in erster Instanz die unzureichende Begründung der Gruppenbildung beanstandet hatte.
Ende der Entscheidung
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