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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: IX ZB 239/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGInsO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 | |
EGInsO Art. 107 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juni 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Cierniak am 8. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. September 2003 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 14. Dezember 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Im Verfahren erklärte er, daß er bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei; er begehrte daher, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und am 8. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 19. August 2003 hat es die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am 8. Februar 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 21. Mai 2004 in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) als beendet anzusehen ist. Die Vorinstanzen haben demgemäß zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.
Ende der Entscheidung
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